Abfindungsrechner Euskirchen
Hierbei wird nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr berechnet.
Berücksichtigen Sie bitte, dass eine Abfindung als eine Art Vorschlag vom Gesetzgeber zu erachten ist und keine Pflicht für den Arbeitgeber darstellt.
Was zeichnet unseren Abfindungsrechner aus?
Wenn Sie unseren Abfindungsrechner online nutzen, erfahren Sie mehrere Vorteile:
- Unser Abfindungsrechner ist unverbindlich und kostenlos – Sie können diesen Dienst nutzen, um Informationen zu sammeln, unabhängig von den Dienstleistungen unserer Kanzlei.
- Sie erfahren schnell und einfach, welche Abfindungshöhe Sie erwarten können. So sparen Sie sich lange Rechnerei und Arbeit.
- Unser Rechner nutzt eine allgemein gebräuchliche Formel, um die Höhe der Abfindung zu berechnen. Daher können Sie sich auf ein realistisches Ergebnis verlassen. Niemandem ist im Fall einer Kündigung mit unrealistischen Zahlen oder utopischen Vorstellungen gedient.
- Bei Bedarf hilft Ihnen gerne unser erfahrenes Team von Anwälten, um Ihnen im Gebiet des Arbeitsrechtes Beistand zu leisten. Ob Arbeitsrecht oder Vertragsrecht – wir unterstützen Sie gerne als unseren Mandanten!
Wie wird die Abfindungshöhe berechnet?
Sie können die mögliche Summe Ihrer Abfindung einfach oben mit unserem Abfindungsrechner online berechnen. Berücksichtigen Sie bitte, dass eine Abfindung als eine Art Vorschlag vom Gesetzgeber zu betrachten ist und keine Pflicht für den Arbeitgeber darstellt. Daher wird die genaue Abfindungshöhe stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt. Es gibt keine gesetzliche Beschränkung bezüglich der Höhe einer Abfindung. Hier beraten unsere Anwälte Sie gerne. Herr Rechtsanwalt Züll hat als Fachanwalt für Arbeitsrecht bereits weit über tausend Arbeitsverhältnisse erfolgreich abgewickelt.
Es gibt allergings eine Faustformel, an welcher sich Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber orientieren können und sollten. Gemäß §1a des Kündigungsschutzgesetzes wird allgemein ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindungshöhe berechnet. Dabei wird in der Regel bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer ab sechs Monaten auf ein ganzes Jahr aufgerundet. Sind Sie also 4 Jahre und 8 Monate in einem Betrieb angestellt gewesen, so wird die Zeit auf 5 Jahre aufgerundet. Bei einem Bruttogehalt von 3.000€ beträgt die Abfindungshöhe in diesem Beispiel dementsprechend 7.500€.
Müssen auf eine Abfindung Steuern gezahlt werden?
Eine Abfindungszahlung gilt grundsätzlich als außerordentliche Einkunft zusätzlich zum eigentlichen Einkommen und muss dementsprechend voll versteuert werden. Die Abfindung ist also ein Brutto-Satz und Sie müssen mit Abzügen bei der Einkommensteuer rechnen. Jedoch müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, da eine Abfindung keine regelmäßige Lohnzahlung ist. Ihre zu zahlende Steuer rechnen Sie einfach mit einem Steuerrechner aus.
Im Falle einer besonders hohen Abfindungssumme kann sich die Auszahlung negativ auf den Steuersatz auswirken. Der Grund ist, dass die Abfindung Ihre normalen Einkünfte deutlich übersteigt und Ihre Steuerlast erhöht. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer von der Fünftelregelung Gebrauch machen. Durch die Fünftelregelung wird der Steuerbetrag der Abfindung auf fünf Jahre aufgeteilt. Dabei muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden und dann über fünf Jahre zu gleichen Anteilen (je ein Fünftel) versteuert werden. Durch die reduzierten jährlichen Beträge, die es zu versteuern gilt, verringert sich die Höhe der Besteuerung und dementsprechend die Steuerlast. Ihnen bleibt also netto mehr von Ihrer Abfindung erhalten.
Gerne beraten Sie unsere Anwälte, wenn Sie Fragen zu dieser Regelung, oder der Besteuerung Ihrer Abfindung in Bezug auf Lohnsteuer oder Einkommensteuer haben.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
In Deutschland besteht laut Arbeitsrecht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Jedoch können in der Regel unter den folgenden Umständen Abfindungen gezahlt werden:
- Bei betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigung
- Im Falle eines Aufhebungsvertrags
- Bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers
- Bei Massenentlassung
- Bei Interessenausgleich und Sozialplan
Bei betriebsbedingter Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitnehmer kann, muss aber in diesen Fällen nicht zwingend eine Abfindung zahlen. Die Abfindungshöhe wird dann in der Regel nach der oben genannten Rechnung bestimmt. Hier können Sie unseren Abfindungsrechner online nutzen , um Ihre potenzielle Abfindungshöhe zu erfahren.
Wenn Sie noch mehr über Abfindungsansprüche erfahren wollen oder langfristig Teil Ihres Unternehmens waren und sich im Recht fühlen, eine Abfindung zu erhalten, dann nutzen Sie unseren Abfindungscheck . Hier finden Sie heraus, wie Ihre Abfindungschancen stehen und was Sie rechtlich erwarten dürfen. Kommen Sie auch gerne auf uns zu und kontaktieren Sie uns – wir setzen unsere langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht zu Ihren Gunsten ein.