Sofortkontakt zur Kanzlei
Soforthilfe & Ersteinschätzung vom Anwalt Rechtsanwälte Euskirchen
Rufen Sie uns an +49 2251 774980
Schreiben Sie uns eine E-Mail info@kanzlei-zhs.de
Kanzlei Züll – Hermans – Schlüter
Aktuelle Fachbeiträge
 

Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: BGH setzt klare Grenzen

Nach einem Kaskoschaden ist die Überraschung oft groß: Das Fahrzeug wurde repariert, die Werkstattrechnung liegt vor, doch der Versicherer ersetzt einzelne Positionen nicht vollständig. Mit Urteil vom 09.09.2026 (Az. IV ZR 235/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals höchstrichterlich geklärt, wer in der Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Die Antwort ist für Versicherungsnehmer wichtig, besonders dann, wenn bereits eine Kürzung im Raum steht.

Was ist das Werkstattrisiko?

Mit Werkstattrisiko ist vereinfacht die Frage gemeint, wer die Folgen trägt, wenn eine Werkstatt mehr abrechnet, als für die Reparatur objektiv erforderlich gewesen wäre. Das kann etwa überhöhte Stundenverrechnungssätze, unnötige Arbeitsschritte oder Leistungen betreffen, die gar nicht erbracht wurden. Für Kunden ist das häufig schwer zu erkennen: Sie beauftragen eine Fachwerkstatt und gehen davon aus, dass deren Rechnung in Ordnung ist.

Haftpflicht und Kasko sind nicht dasselbe

Im Haftpflichtrecht, also wenn der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zahlen muss, gilt seit Langem ein versichertenfreundlicher Grundsatz: Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger. Der Geschädigte soll nicht auf Mehrkosten sitzen bleiben, die er weder verursacht noch beeinflusst hat.

Bei der Kaskoversicherung ist die Ausgangslage jedoch anders. Hier verlangt der Versicherungsnehmer Leistungen aus seinem eigenen Versicherungsvertrag. Der BGH stellt klar: Die haftpflichtrechtlichen Regeln lassen sich nicht einfach übertragen. Entscheidend ist vielmehr, was die konkret vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) vorsehen.

Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall ließ eine Versicherungsnehmerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Parkschaden reparieren. Der Versicherer ersetzte die Rechnung nicht vollständig und kürzte rund 389 Euro. Seine Begründung: Bestimmte Arbeiten seien objektiv nicht erforderlich gewesen.

Der BGH bestätigte diese Kürzung. Die in den AKB zugesagten „erforderlichen Kosten“ erfassen nach Auffassung des Gerichts nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener für eine fachgerechte Reparatur einsetzen würde. Überflüssige, überteuerte oder nicht ausgeführte Maßnahmen gehören danach grundsätzlich nicht zum versicherten Reparaturaufwand. Eine andere Bewertung kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versicherer selbst Vorgaben zur Auswahl der Werkstatt gemacht hat.

Was Versicherungsnehmer jetzt beachten sollten

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Rechnungskürzung richtig ist. Versicherer müssen nachvollziehbar darlegen können, weshalb eine Position nicht erforderlich gewesen sein soll.

Dennoch ist es sinnvoll, frühzeitig vorzusorgen:

  • Holen Sie vor Reparaturbeginn möglichst einen Kostenvoranschlag ein und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dem Versicherer ab.
  • Melden Sie den Schaden früh und binden Sie den Versicherer in die Abwicklung ein, insbesondere bei größeren Reparaturen.
  • Prüfen Sie die Rechnung auf Plausibilität und lassen Sie sich unklare Positionen von der Werkstatt erläutern.
  • Wenn der Versicherer bereits gekürzt hat, lassen Sie die Begründung prüfen. Eine Kürzung ist nicht allein deshalb berechtigt, weil der Versicherer sie behauptet.

Fazit

Die Entscheidung stärkt im Kaskofall die Position der Versicherer gegenüber ihren Kunden. Versicherungsnehmer sollten den Versicherer deshalb möglichst vor Beginn der Reparatur einbinden und Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Wer eine Kürzung erhalten hat oder befürchtet, sollte nicht vorschnell auf den Restbetrag verzichten, sondern die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
11. September 2026

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Arbeitsrecht
18.08.2026

Sozialauswahl

Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
18.08.2026

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, führt dies nicht automatisch zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
18.08.2026

Arbeitsleistung

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, muss er darlegen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

Beitrag lesen