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Arbeitsrecht Sozialauswahl

Sozialauswahl - LAG Köln 29.1.26, 8 SLa 297/25,

Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann. Regelt der Arbeitsvertrag, dass eine Versetzung nur „am gleichen Platz" möglich ist, ist diese Regelung örtlich zu verstehen. Damit ist ein Einsatz in einer anderen Stadt ausgeschlossen.

Eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmer an einen Standort in einer anderen Stadt ist mithin nicht möglich.

Beitrag veröffentlicht am
18. August 2026

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