News, Verkehrsrecht Mundschutz am Steuer: Droht hier ein Bußgeld?
Zahlreiche Bundesländer führen aufgrund der Corona-Krise eine Maskenpflicht ein. Auch in NRW wird nunmehr ab heute die Maskenpflicht in der Öffentlichkeit eingeführt. Die Pflicht zum Mund-Nasenschutz gilt dann in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen. Das Tragen von Schutzmasken soll helfen, das Coronavirus einzudämmen. Hier stellt sich die Frage, ob die Maske beim Autofahren abgenommen werden muss.
§ 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung trifft dazu eine klare Aussage: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“. Der Mund-Nasen-Schutz stellt grundsätzlich eine Verhüllung im Sinne von § 23 Absatz 4 StVO dar. Die Verhüllung ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich weitere Personen im Fahrzeug befinden und der Fahrer diese schützen will.
Dies bedeutet, wer alleine im Fahrzeug unterwegs ist, darf im Fahrzeug keine Maske tragen. Befinden sich jedoch weitere Personen im Fahrzeug, ist das Tragen einer Maske erlaubt.
Für Radfahrer oder Fußgänger gilt § 23 Abs.4 StVO übrigens nicht. Sie dürfen die Mund-Nasen-Maske bedenkenlos tragen und sind lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Heißt: Sie müssen sehen und hören können, was im Verkehr vor sich geht.
Über Sanktionen bei der Nichtbeachtung der Maskenpflicht stimmt sich die NRW-Landesregierung derzeit noch mit anderen Bundesländern ab. Es sollen jedoch entsprechende Regularien auf den Weg gebracht werden.
Autorin: Simone Zervos