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Aktuelle Fachbeiträge
 

Arbeitsrecht „Cross-Over Befristung“ im Jobcenter unwirksam

Durch Urteil vom 23.08.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ. 10 AZR 859/16) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Nach der Auffassung der Erfurter Richter habe der Gesetzgeber im § 6, Abs. 5 Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden laut Grundgesetz unter besonderem Schutz. § 9, Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne insoweit an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird. Diese Einordnung als Erschwerniszulage sorgt dafür, dass für solche Arbeiten gezahlte Zulagen der Pfändung entzogen sind (§ 850a Nr. 3 ZPO).

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01.01.2024

Widerspruch bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderten Personen werden zahlreiche Leistungen gewährt, um Nachteile gegenüber nicht behinderten Mitmenschen auszugleichen. Zu den Nachteilsausgleichen bei einer Schwerbehinderung gehören bei einem Grad der Behinderung von 50 und mehr zahlreiche Leistungen, die im SGB IX festgelegt sind. Dazu zählen zum Beispiel je nach Merkzeichen:

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Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2023 Az. 5 AZR 137/23) klargestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest passgenau bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen insbesondere auch für die Frage von Entgeltfortzahlungsansprüchen in der Praxis.

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08.12.2023

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Seit dem 07. Dezember 2023 können sich Patienten und Patientinnen wieder telefonisch krankschreiben lassen. Drei Voraussetzungen sind erforderlich:

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