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Arbeitsrecht Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?

Muss der Arbeitgeber meine Umkleidezeit bezahlen?

Wir erklären Ihnen was es bei der Umkleidezeit zu beachten gibt.

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, ob die Umkleidezeit der Mitarbeiter zur Arbeitszeit gehört. Viele Beamte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich erst einmal umziehen, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, z. B. Polizei- oder Feuerwehrbeamte, Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder Krankenhäusern. Es spielt daher eine wichtige Rolle, ob Umkleidezeiten, Wegezeiten und Waschzeiten als Arbeitszeit anzusehen sind und vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen.

Wann ist das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers zu tragenden Uniform oder persönlichen Schutzausrüstung als zu vergütende Arbeitszeit zu werten? Die Frage hat das BAG aktuell (Urteil vom 31.03.2021, 5 AZR 292/20) im Fall eines Wachpolizisten entschieden.

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten?

Grundsätzlich sind Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten keine Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD bzw. § 6 Abs. 1 TV-L, selbst wenn das Umkleiden am Arbeitsplatz erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Umkleidezeit und Wegezeit aber dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Arbeitgeber

Dabei kommt es darauf an, ob das Umkleiden einem fremden Bedürfnis (also dem Bedürfnis des Arbeitgebers) oder (zumindest auch) dem Bedürfnis des Beschäftigten dient (BAG, Beschluss v. 10.11.2009, 1 ABR 54/08). Wenn das Umkleiden zugleich einem Bedürfnis des Beschäftigten dient, gehört die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschäftigte sich entscheidet, die Kleidung zu Hause anzuziehen und sie auf dem Weg zur Arbeit trägt.

Ob eine Kleidung besonders auffällig ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist eine Uniformität und ob auf der Kleidung der Name des Arbeitgebers erkennbar ist. Die Offenlegung des Arbeitgebers ist nicht im Interesse des Beschäftigten, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers. Als besonders auffällig gilt Arbeitskleidung trotz dezenten oder unauffälligen Farben schon dann, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines Logos oder Schriftzugs mit einem Rechtsträger oder einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird (BAG, Beschluss v. 17.11.2015, 1 ABR 76/13). Auch weiße Dienstkleidung ohne Beschriftung kann eine „besonders auffällige Dienstkleidung“ darstellen, wenn der Beschäftigte aufgrund der Ausgestaltung der Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht wird, z. B. weiße Krankenhauskleidung von Krankenpflegern (BAG, Urteil v. 6.9.2017, 5 AZR 382/16).

Wenn Schutzkleidung durch das Arbeitsschutzrecht vorgeschrieben ist, gehört das Anlegen und Ablegen und die damit verbundene Wegezeit zur Arbeitszeit.

Natürlich gibt es auch Arbeits- und Tarifverträge, in denen die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gilt. In diesem Fall wird die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit vergütet (BAG 5 AZR 124/18).

Urteil: Uniform Zuhause anziehen ist keine Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 31.03.2021 (Az.: 5 AZR 292/20) erneut entschieden, dass Umkleidezeit Arbeitszeit darstellt, wenn die Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und sich die Mitarbeiter im Betrieb umziehen müssen.

Umkleiden am Arbeitsort

Wenn der Arbeitgeber allerdings Umkleiden zur Verfügung stellt, gilt das Anziehen der Dienstkleidung zu Hause laut BAG nicht als Arbeitszeit. Wer schon zu Hause seine Dienstkleidung anlegt, obwohl auch der Arbeitgeber hierfür Raum und Zeit bereitstellt, kann für das Umziehen keine zusätzliche Vergütung verlangen. Das BAG wies damit die Klagen zweier angestellter Berliner Wachpolizisten ab.

Haben Sie Fragen zur Umkleidezeit? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gern weiter. Melden Sie sich einfach für eine Erstberatung bei uns unter 02251/77498-0  oder info@kanzlei-zhs.de.

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